des ETCD Die FreiZeitReiter Hersfeld Hessen e.V.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
ETCD - Die FreiZeitReiter e.V. mit dem Sitz in Bad Hersfeld ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Bad Hersfeld einzutragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Hersfeld/Rotenburg und durch den Bezirksreiterbund Hersfeld/Rotenburg Mitglied des Pferdesportverbands Hessen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der ETCD (Erster Trekking Club Deutschlands) - DieFreiZeitReiter e.V. (DFZR) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
1.1. die Förderung des Freizeit- und Breitensports durch Aus- und Weiterbildung der Freizeitreiter und -fahrer in allen Bereichen des Pferdesports;
1.2. die Einrichtung und Betrieb einer internetbasierten Kommunikationsplattform für Freizeitreiter und -fahrer;
1.3. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.4. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Bezirksreiterbund;
1.5. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
1.6. die Förderung des Reitens und Fahrens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- und Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden; insbesondere das Erlernen des Wanderreitens sowie die Ausbildung von Wanderreitern und –ausbildern.
1.7. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen, sowie durch Tätigwerden zu den in Ziff. 1 genannten Zwecken.
3. Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftlich oder per E-Mail abzugebende Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
2. Personen und Vereinigungen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Freizeit- und Breitensport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Bezirksreiterbundes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diesen Vorstandsbeschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Es wird unterschieden zwischen a) Einzelbeitrag, b) ermäßigtem Beitrag (für Jugendliche und Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr), c) Familienbeitrag (für Paare und Familien mit Kindern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr) d) Förderbeitrag.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch E-Mail - bzw. Post - Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie kann sowohl als Präsenz- als auch als Onlineveranstaltung oder als Kombination beider Veranstaltungen stattfinden . Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen vier Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
6. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über - die Wahl des Vorstandes, - die Wahl der Mitglieder des Ehrenrats - die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern, - den Jahresabschluss, - die Entlastung des Vorstandes, - den Haushaltsplan für das laufende Jahr, - die Beiträge, Aufnahmegelder, - die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an: - der Vorsitzende - der Stellvertretende Vorsitzende - der Beauftragte für Wanderreiten - bis zu fünf weitere Mitglieder
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von sechs Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und sorgt für die Ausführung ihrer Beschlüsse. entscheidet über die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist und entscheidet über Führung der laufenden Geschäfte kann für besondere Aufgabengebiete Ausschüsse bilden.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Pferdesportverband Hessen e.V., Wilhelmstr. 24, 35683 Dillenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 5.5.2023.
Befindet sich derzeit in Genehmigungsphase beim Amtsgericht Hersfeld.